EU Führerschein in Polen legal erwerben! OLGA BRAUN FAHRSCHULE
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Ulf Braun
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28.05.2022
EU-FS-OHNE-MPU heißt die Seite hier, auf der wir Sie hier herzlich willkommen heißen, also EU-Führerschein (oder webtechnisch besser EU-Fuehrerschein) ohne MPU, was allgemein besser als Idiotentest bekannt ist, und wir machen mit Ihnen bei uns das, was Sie bei sich nicht dürfen, den "EU-Führerschein", also die Fahrerlaubnis, einfach neu, ohne Idiotentest bzw. die sogenannte MPU.
Bei Ulf in Slubice, der ehemaligen Dammvorstadt von Frankfurt/Oder, heutiges Polen, erwerben Sie den EU-Führerschein neu, der überall in der EU und darüber hinaus automatisch anerkannt und gültig ist.
Dafür sprechen u. a. bereits weit über 8.000 zufriedene Kunden und ständig die deutschen Gerichtsurteile, sowie die Beschlüsse des EUGH. (Europäischer Gerichtshof)
Denn der Neuerwerb der Fahrerlaubnis (FE) im europäischen Ausland ist eine legale Alternative zur nationalen (deutschen) MPU Auflage, mit dem (eventuell) anschließendem Wiedererhalt der entzogenen FE, bei positivem MPG. (medizinisch psychologischem Gutachten) Wie das geht, lesen Sie hier.
Heute immer noch aktuell, das OVG Saarland im 1. Senat vom 16.06.2010.
Wir haben in der Agentur eigene Rechtsanwälte und in Polen und der BRD bereits jeweils über 500 Prozesse für unsere Kunden gewonnen, wir betreuen und vertreten Sie also auch bei Bedarf vor Gericht ohne Stress, auch nach dem FS Erhalt, meistens sogar kostenlos bei allen eventuellen Ärgernissen, die Sie nicht selbst verschuldet haben.
05.12.2018
Wir machen hier das, was in der BRD nicht geht - die Fahrerlaubnis neu, da Sie ja keine haben im Moment. (one driver, one driving licence) Hast Du eine, kriegst Du keine, hast Du keine, kriegst Du eine...
Als Unionsbürger haben Sie ja das Recht der Freizügigkeit (seit 1957), also das Recht auf mehrere Hauptwohnsitze in der EU gleichzeitig.
Garantierter EU-FS Erhalt (bei bestandenen Prüfungen) 6 Monate und 1-2 Wochen nach 1. Anreise (wir halten die 186 Tages-Regelung der EU ein, nicht nur, damit wir ruhig schlafen können, sondern vor allem, damit Ihnen der FS nicht gleich wieder wegen Verstoß gegen das Wohnortprinzip abgenommen wird, denn nur wenn die Zeit bereits rum ist, hat die BRD nichts mehr mit zu diskutieren), natürlich auch über den Jahreswechsel.
FS geht per Fax vor Ausgabe im Rahmen der Amtshilfe an das Herkunftsland (für die BRD an das KBA in Flensburg), und ist im Eucaris online registriert, dem europaweit einzusehenden Führerscheinsystem, die Legalität ist also absolut gesichert.
Anmeldung per E-Mail - 1.Anreise zu jedem Werktag (Mo-Fr zu Neun Uhr) möglich.
EU Ausweis (oder Pass), Bankkarte und KV-Karte nötig (Wir zeigen, wir sind EU-Bürger, haben eigenes Konto und KV, werden also für PL nicht zum Sozialfall und erhalten die Polnische Bürgerkarte/Greencard)
Anzahlung 1.500 € (plus 800 zur Prüfung bei Klasse B) keine versteckten Kosten oder Nachforderungen.
Sie reisen bequem in Frankfurt/Oder an, (die Regionalbahn fährt von Berlin aus alle 30 Minuten), und vom Bahnhof FFO zum Büro im polnischen Hotel Relax sind es keine 3 km (2,7), es fahren Taxen und sogar Busse bis vor die Tür, eine genaue Wegbeschreibung finden Sie unter unserer Karte, auf Wunsch holen wir Sie auch ab. Nach Berlin fliegen Sie von nahezu jedem Flughafen mittlerweile ab 29 €.
Und da wir bereits seit 2003 in Einklang mit den Behörden und seit 2007 nach der 3. EU-Direktive arbeiten, gab es auch nach der Umstellung / Umsetzung zum 19.01.2013 keinerlei Probleme beim Ablauf, können wir auch weiterhin einen garantierten FS-Erhalt zusichern, und eine FEB, die auch hinterher bei Anfragen zu ihrer Ausstellung steht. Und um einen der großen RAe (in Sachen EU-FS) zu zitieren, seit dem EUGH Urteil vom 26.04.2012 ist die Rechtsgültigkeit des Neuerwerbs im EU-Ausland, trotz MPU Auflage im Inland, auch für die BRD historisch "in Stein gemeißelt". Denn das eine ist ein Neuerwerb, das andere eine (eventuelle) Wiedererteilung. Hier die Tagesschau vom 26.04.2012 dazu:
05.05.2016
Seitdem kam kein neues "wichtiges" Urteil mehr vom EUGH.
Und nie waren EU-FSe so sicher wie heute, gut 4 Jahre danach.
Mit uns erwerben Sie momentan einen EU Führerschein ohne MPU für die Klassen A (Motorrad) und B (Auto) sowie im Anschluss auf Wunsch die Klasse BE.
Alle weiteren Klassen ( C + CE / D + DE ) auf individuelle Anfrage, sollten Sie jedoch früher eine dieser Klassen besessen haben, (auch durch den Besitz der alten Klasse 3 z. Bsp. die C1E) helfen wir Ihnen gern später, im Rahmen einer Neuausstellung des polnischen EU-FS in Deutschland, diese Klassen auch wieder eingetragen zu bekommen, denn die FE ist laut FeV (Fahrerlaubnisverordnung) nicht teilbar.
Bedingung ist jedoch, dass die Gültigkeit der alten Klasse bei Neuerteilung der FE nicht länger als 7 Jahre her ist.
01.04.2016
Wir machen unsere Verträge vor Ort noch mündlich, mit Handschlag und Augenkontakt, was vielleicht für einige von Ihnen ungewohnt sein mag, weil das "Kleingedruckte" bei uns einfach mal "fehlt". Wer dennoch einen Vertrag haben mag, entwerfe einen und bringe ihn mit. Ansonsten gilt Folgendes: Wir erfüllen unseren Teil während der Zeit, Sie den Ihren. Zahlungen werden geleistet und entsprechen den Dienstleistungen, Sie können sich jederzeit überlegen, nicht mit uns den Vertrag erfüllen zu wollen, gezahltes und damit verbuchtes Geld zurück gibt es dabei in keinerlei Art und Weise, da meist wir es sind, die für Sie in Vorleistung gehen.
Aber wenn Sie Ihren Teil einhalten, also außer den 3 Anreisen auch lernen, und die Prüfung bestehen, garantieren wir (so ziemlich als einzige Agentur seit 2003) auch die legale Ausstellung des EU-FS nach 6 Monaten und einer Woche. Diese Garantie und die gesetzliche Akzeptanz in Ihrem Herkunftsland der FSe von "uns" bestätigen Ihnen auch die deutschen Rechtsanwälte, mit denen wir seit Jahren arbeiten und die uns und unsere Arbeit nicht nur juristisch akribisch genau beobachten.
Und im Gegensatz zu der Vielzahl der deutschen Vermittler, - die irgendwo in Deutschland sitzen, und in ihre AGB schreiben, egal was bei ausländischen Behörden und Fahrschulen passiert, sie übernehmen keine Garantie, außer dafür, das Ihr Geld unwiderruflich weg ist, - arbeiten und leben wir hier. Die Behörden arbeiten mit uns seit 2003, die Fahrschulen stehen im gesunden Wettbewerb unter der Chefin Olga Braun und arbeiten für sie und mit Ihnen, und die alljährlichen staatlichen Auszeichnungen stehen dahinter, fast wie zur Bestätigung meiner Worte.
Übrigens brauchen wir zur ersten und zweiten Anreise immer gleich die Behörden, natürlich keinen Feiertag in Polen, Feiertage in der BRD stören bei der Anreise natürlich nicht.
Ansonsten können Sie den (Wochen)Tag Ihrer ersten Anreise frei wählen, Hauptsache, Sie sind zwischen 9 und 10 Uhr da, und sagen uns wenigstens einen Tag vorher Bescheid. Unsererseits beliebt zur 1. Anreise ist es montags, dienstags und freitags...
Fragen? einfach bitte mailen an: ulfbraun.slubice(at)gmail.com
01.04.2016
Unter Urteile sind alle noch einmal einzeln verlinkt und erklärt, hier nur die Übersicht, denn EU-Recht steht über Landesrecht, also muss auch die BRD sich daran halten, wir merken es selbst, nie fuhren unsere Kunden so sicher mit dem EU-FS aus PL wie heute, 3 Jahre nach "Hofmann" (Tagesschaubeitrag von oben)
Zum EUGH, es gab, ein Jahr nachdem wir und andere anfingen, zunächst einmal:
Kapper aus 2004 (C-476/01, Urteil 29.04.2004). -> Wenn ein EU-Führerschein NACH der Sperre erteilt wurde ist er nicht anfechtbar. Dann hätten wir:
Halbritter aus 2006 (C-227/05, Urteil 06.04.2006) -> Eine im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis muß anerkannt werden, wenn im Inland keine Sperrfrist lief, als sie erworben wurde. (Anmerkung: hier hatte der EU-GH seine Meinung von 2004 aus dem Kapper Urteil nicht revidiert. Es gilt nach wie vor das Erteilungsdatum) Das nächste wäre:
Kremer aus 2006 (C-340/05 , Urteil 28.09.2006) -> Die Richtlinie 91/439/EWG verlangt die Anerkennung einer im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis ohne (erneute) Untersuchung der Fahreignung. Das gilt nicht nur dann, wenn dem Inhaber zuvor im Inland die Fahrerlaubnis entzogen worden, eine für die Neuerteilung verhängte Sperrfrist jedoch abgelaufen ist, sondern erst recht dann, wenn mit der Entziehung eine Sperrfrist gar nicht verbunden war. Dann:
Wiedemann u. Funk aus 2008 (C-329/06 & C-343/06, Urteil 26.06.2008) -> Der im EU-Ausland außerhalb einer Sperrfrist erworbene Führerschein ist anzuerkennen, auch ohne dass der Inhaber die Bedingungen erfüllt, die nach den nationalen Rechtsvorschriften für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis erfüllt sein müssen [so bereits der Beschluss vom 06.04.2006]. Ein solcher Führerschein muss jedoch dann nicht anerkannt werden, wenn er während einer inländischen Sperrfrist erworben wurde, oder wenn aufgrund von Angaben im Führerschein selbst oder aufgrund anderer, vom Ausstellerstaat herrührender unbestreitbarer Informationen feststeht, dass der Inhaber bei Erwerb dieses Führerscheins seinen Wohnsitz nicht im Ausstellerstaat hatte. Der ebenso interessante Fall ist:
Möginger aus 2008 (C-225/07, Urteil 03.07.2008) -> Der im EU-Ausland erworbene Führerschein muss nicht anerkannt werden, wenn er während einer inländischen Sperrfrist ausgestellt wurde. Ob die Sperrfrist noch läuft, wenn von dem Führerschein erstmals im Inland Gebrauch gemacht wird, spielt keine Rolle. Und dann noch:
Wierer aus 2009 (C-445/08, Urteil 09.07.2009) -> Die Erkenntnisquellen, aufgrund derer die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins abgelehnt werden darf, sind in dem Beschluss vom 26.06.2008 (Wiedemann u. Funk) abschließend aufgezählt: "vom Ausstellerstaat herrührende unbestreitbare Informationen." Deshalb darf die Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses weder aus eigenen Erklärungen des Erlaubnisinhabers im Verwaltungsverfahren geschlussfolgert werden, noch aus einer Erklärung des Ausstellerstaates, wonach der Wohnsitz bei Ausstellung des Führerscheins nicht geprüft worden ist.
Hofmann aus 2012 (C-419/10, Urteil 26.04.2012) -> Einem im EU-Ausland erworbenen Führerschein darf die Anerkennung nicht deshalb versagt werden, weil im Inland eine Fahrerlaubnis entzogen und für die Neuerteilung eine Sperrfrist verhängt worden war, wenn bei Erwerb des ausländischen Führerscheins die Sperrfrist abgelaufen und das Wohnsitzerfordernis erfüllt war.
Es gibt weitere Urteile, alle inhaltlich gleich, gegen die Einstellung der BRD ( die für die MPU ist) und für den Neuerwerb der Fahrerlaubnis, dokumentiert dann in einem neue EU-Führerschein. In ALLEN Urteilen des EUGH bezieht er sich auf das Kapper-Urteil aus 2004 oder negiert diese Sichtweise nicht. Und: sämtliche Urteile beziehen sich auf das Erteilungsdatum und nicht auf das Prüfungsdatum.
Und sicher sind Sie unsicher, wenn Sie nur die deutsche Qualitätspresse kennen, die Fakten weglässt, und die sich Situationen so hinbiegt, damit sie ins BILD passen, damit Sie ein BILD bekommen, was Sie, wie gewohnt, schön weiter zahlen lässt. Es bleibt Ihnen nur, sich selbst zu informieren, und zwar außerhalb des einlullernden Mainstreams. EU-Direktiven regeln hier seit Jahren eindeutig die Situation, wer da noch (um bei Max Uthoff zu bleiben) "glaubt, sich Informationen aus der BILD holen zu können, der glaubt doch auch sicher noch, Schnaps lösche den Durst."
Fragen? Immer her damit: ulfbraun.slubice(at)gmail.com